Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschloss die beklagte Arbeitgeberin im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des klagenden Arbeitnehmers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem hier klagenden Arbeitnehmer. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Arbeitnehmer vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 €. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.

Sowohl das Arbeitsgericht wie auch in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage abgewiesen[1]. Und auch mit seiner Revision hatte der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist.

Dem steht die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteilv om 29.03.2017 – 4 Sa 1619/16[]