Vermittlung ärztlicher Behandlungsleistungen

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20% werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Verfahren wurden von der Vermittlerin über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten vermittelt. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Vermittlerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Vermittlerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus. Hiergegen wandte sich ein eim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Vermittlerin daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg:

Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, so das OLG. Mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) solle „einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegen“ gewirkt werden. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei deshalb untersagt.

Die Vermittlerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Die Vermittlerin habe hier zudem ausweislich der eidesstattlichen Versicherung den Arzt entsprechend den Regelungen der GOÄ – also ohne Rabatt – bezahlt und den den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. „Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstößt“, untermauert der Senat. Da nur Ärzte der GOÄ unterlägen, könne die Vermittlerin unter keinen Umständen einen Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ begehen. Ihr fehle die dafür nötige „Täterqualifikation“. Nur wenn ein anderer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstieße, könne sie an einer solchen vorsätzlichen Haupttat vorsätzlich teilnehmen. Da aber die Kooperationsärzte der Vermittlerin ordnungsgemäß nach der GOÄ abrechnen, fehlt es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, sodass auch eine Haftung der Vermittlerin als Teilnehmerin ausscheidet.

Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin. Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handeln sollte, ist für das Oberlandesgericht nicht ersichtlich, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Vermittlerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. November 2023 – 6 U 82/23

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2023 – 3-10 O 4/23[]