Verjährung für städtische Sanierungsausgleichsbeiträge
Für den Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichszahlungen ist auch dann nicht auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung abzustellen, wenn die Gemeinde die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung pflichtwidrig unterlässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte jetzt 18 Parallelverfahren zu entscheiden, da alle Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen (§ 154 BauGB) betreffen. Die Frist für die Festsetzung dieser Abgabe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Abgabe entsteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung.
Diese Aufhebung hatte die Stadt Oberhausen erst im Jahre 2006 beschlossen, obwohl die letzten Sanierungsmaßnahmen bereits im Jahre 1989 durchgeführt worden waren. Auf Klage der Eigentümer hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bescheide aufgehoben und sich hierbei u.a. darauf gestützt, dass die Festsetzung der Abgaben verjährt sei[1]. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat diese Auffassung bestätigt[2]: Zwar sei für den Beginn der Festsetzungsfrist nach bisheriger Rechtsprechung maßgeblich, wann die Sanierungssatzung förmlich aufgehoben worden sei, während es auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung nicht ankomme. Dieser Rechtsprechung könne jedoch aus Gründen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr gefolgt werden, wenn die Aufhebung der Sanierungssatzung – wie hier – pflichtwidrig verzögert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die diese Urteile zwar im Ergebnis bestätigt, allerdings andere Überlegungen zur Festsetzungsverjährung angestellt:
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat, so das Bundesverwaltungsgericht, zwar zu Recht angenommen, dass das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch bei der Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beansprucht. Auch Grundeigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet können nicht zeitlich unbegrenzt nach Entstehung der sanierungsbedingten Vorteilslage in Anspruch genommen werden.
Ein vom Oberverwaltungsgericht in Münster im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für richtig gehaltenes Abstellen auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung liefe nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit wird vielmehr auf der Grundlage allgemeiner Instrumente wie etwa dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben oder allgemeinen Verjährungsregeln hinreichend Rechnung getragen.
Die Entscheidung der nordrhein-westfäligen Gerichte erwies sich indes aus anderen Gründen als richtig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.2013 – bis 4 C 28.2013 –
- VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 – 25 K 4080/10 u.a.[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 30.04.2013 – 14 A 208/11 u.a.[↩]




