Untersuchungshaft – und keine Entschädigung für die Strafverfolgung

Wer durch eine Strafverfolgung einen Schaden wie beispielsweise Verdienstausfall erleidet und später freigesprochen wird, kann vom Staat eine Entschädigung verlangen. Bei einer Freiheitsentziehung wird – ähnlich wie beim Schmerzensgeld unabhängig von einem finanziellen Schaden – jeder Tag entschädigt, seit 2020 mit 75 € pro Tag (zuvor wie in diesem Fall waren es 25 € pro Tag).  Das gilt nach Ansicht des Landgerichts Flensburg jedoch nicht bei „bloß“ freiheitsbechränkenden Maßnahmen (etwa bei Auflagen in einem Verschonungsbeschluss).

Dem zugrunde lag ein Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft einen jungen Mann beschuldigte, Brandstiftung begangen zu haben; das Gericht ordnet Untersuchungshaft an. Nach etwa einem Monat wird der Mann aus der Untersuchungshaft entlassen u. a. mit der Auflage, dass er bis zu einer Entscheidung über die Anklage bei seinen Eltern wohnen muss und nachts das Haus nicht verlassen darf. Monate später wird der Mann wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er bekommt eine Entschädigung für die Zeit in Untersuchungshaft. Vor dem Landgericht Flensburg fordert der Mann eine Entschädigung auch für die Zeit danach bei seinen Eltern, die für ihn wie Hausarrest gewesen sei.

Das Landgericht Flensburg hat eine weitere Entschädigung abgelehnt. Für die Zeit in der Untersuchungshaft sei der Mann bereits entschädigt worden. Für die Zeit danach könne der Mann keine Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung gebe es nur in dem speziellen Fall der Freiheitsentziehung. Eine solche liege vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit insgesamt aufgehoben wird. Hier sei der Mann nur in seiner Freiheit beschränkt worden. Dafür sehe das eng auszulegende Gesetz keine Entschädigung vor.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 13. April 2018 – 2 O 227/17