Teures Urlaubsgold
Das Amtsgericht Hannover hat im Strafbefehlsverfahren eine 56-jährige Frau wegen versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 920,00 € (46 Tagessätze zu je 20,00 €) verurteilt.
Die türkische Staatsangehörige wurde am 19.03.2025 nach ihrem Flug aus Istanbul am Flughafen Hannover von Zollbeamten bei Passieren des Ausgangs für anmeldefreie Waren (sog. Grüner Kanal) kontrolliert.
Nachdem die Frage u.a. nach Schmuckwaren aus Gold verneint wurde, konnte mit Zuhilfenahme eines Röntgengerätes festgestellt werden, dass sich neben ihrer Kleidung Gegenstände aus Gold befanden. Festgestellt werden konnten -jeweils aus 22-karätigem Gold- vier Armreifen, drei Münzanhänger und zwei Ketten im Zollwert von insgesamt 11.148,37 €. Die Freimenge von 430,00 € wurde in Form von neu gekauften Kleidungsstücken und einem der drei Münzanhänger deutlich überschritten. Die über die Freimenge hinausgehenden goldenen Schmuckstücke wurden zur Sachhaftung und Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt.
Auf der Grundlage des abzüglich der Freimenge von 430,00 € verbliebenen Zollwertes von 10.702,60 € erging am 14.04.2025 ein Bescheid über Einfuhrabgaben in Höhe von 2.351,91 €, den die Verurteilte, die auf Minijob-Basis arbeitet, in Raten tilgt.
Nachdem die Verurteilte ihren Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 27.05.2025 zurückgenommen hat, ist die Entscheidung seit dem 04.07.2025 rechtskräftig. Ein bereits anberaumter Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben.
Das Amtsgericht Hannover -Steuerstrafabteilung- erreichen in regelmäßiger Wiederkehr Tatvorwürfe der (versuchten) Steuerhinterziehung aufgrund nicht angemeldeter Schmuckstücke aus Gold. Die überwiegende Anzahl der Fälle betrifft dabei Einreisen aus der Türkei. Da die Tat noch vor dem Verlassen der Kontrollstelle entdeckt wurde, liegt ein Versuch und keine Vollendung der Steuerhinterziehung vor.
Die eher ungewöhnlichen 46 Tagessätze sind auf § 43 StGB zurückzuführen. Nach dieser Vorschrift entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sodass hier auf ungerade (45) Tagessätze verzichtet wurde.
Amtsgericht Hannover, Strafbefehl vom 27. Mai 2025 – 02 Cs 5191 Js 57219/25 (52/25)




