Tempo 30 – als Lärmschutz
Die von der Stadt Oberhausen angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem ca. 550 Meter langen Abschnitt der Kirchhellener Straße zwischen der Brücke über die Bundesautobahn 2 und der Einmündung Joseph-Haydn-Weg kann nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zunächst bestehen bleiben.
Auf dem ca. 425 Meter langen südlichen Abschnitt zwischen dem Joseph-Haydn-Weg und dem Grundstück Kirchhellener Straße 147 a, der durch Wohnbebauung geprägt ist, ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aller Voraussicht nach zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Denn die maßgeblichen Grenzwerte werden nach den Berechnungen der Stadt Oberhausen zumindest nachts an der Mehrzahl der Wohngebäude überschritten und an weiteren Gebäuden lediglich geringfügig unterschritten.
Für den ca. 125 Meter langen nördlichen Abschnitt bis zur Autobahnbrücke, der von gewerblicher Nutzung geprägt ist, liegen zwar keine Erkenntnisse betreffend eine Überschreitung der Orientierungswerte vor. Insoweit ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung aber zur Verstetigung des Verkehrsflusses zulässig, weil es sich dabei nur um einen kurzen Abschnitt zwischen zwei Tempo-30-Zonen handelt.
Im Rahmen der Interessenabwägung muss das Interesse der Antragsteller an einem zügigen Fortkommen gegenüber dem Schutz der Gesundheit der Anwohner bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch deshalb zurücktreten, weil die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf der kurzen Strecke von 550 Metern die Fahrzeit allenfalls unwesentlich verlängert.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2023 – 14 L 161/23




