Sonntagsöffnung im S-Bahnhof
Ein in einem Berliner S-Bahnhof befindliches Reformhaus darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn durch ein spezielles Kassensystem sichergestellt ist, dass an diesen Tagen nur Reisebedarf verkauft wird.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren betreibt der Antragsteller in einem Berliner S-Bahnhof ein Reformhaus, das er – für ein reduziertes Warenangebot – auch an Sonn- und Feiertagen öffnet. Das zuständige Bezirksamt sah darin einen Verstoß gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und verhängte im April 2024 gegen den Einzelhändler ein Bußgeld. Mit einem Eilantrag hat der Einzelhändler bei Gericht die Feststellung begehrt, dass er vorläufig auch zur Öffnung seiner Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen zum Anbieten von Reisebedarf berechtigt ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesem Eilantrag stattgegeben:
Es sei sehr wahrscheinlich, so das Verwaltungsgericht, dass der Einzelhändler sich auf eine Ausnahme im BerlLadÖffG vom grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geltenden Verkaufsverbot berufen könne. Seine Verkaufsstelle befinde sich in einem Personenbahnhof, weil die S-Bahn in Berlin Funktionen des Regionalverkehrs übernehme. Durch das Kassensystem werde ein Verkauf von Waren außerhalb des zulässigen Reisebedarfs technisch verhindert; eine solche Sicherung schließe menschliches Versagen oder die Umgehung durch Kunden effektiv aus. Die Ausnahmeregelung fordere auch nicht, dass der Einzelhändler sein Warenangebot an den übrigen Tagen ebenfalls auf Reisebedarf beschränke.
Sei der Einzelhändler erkennbar zur Sonntagsöffnung berechtigt, sei ihm nicht zuzumuten, hierauf bis zur Klärung in einem länger dauernden Hauptsacheverfahren zu verzichten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, weitere Bußgeldbescheide hinzunehmen und die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Ladenöffnung vor den – sachferneren – Strafgerichten zu klären.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 4 L 166/24