Schulverweis für die ausspionierte Schul-IT

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. 

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall besuchte der antragstellende Schüler bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. „Keylogger“ zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Schüler in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Schülers hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht Kammer hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt:

Nach dem Berliner Schulgesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.

Diesen Vorgaben entspreche, so das Verwaltungsgericht, die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Das Vorgehen des Schülers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Schüler sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Schülers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei.

Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.

Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Schüler sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2024 – 3 L 610.24