Rechtsbeugung wegen Corona
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen eines angeklagten Richters und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt[1], durch das der angeklagte Richter wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt ist damit rechtskräftig.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der angeklagte Richter bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Die Revision des angeklagten Richters war vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Richter, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Richters noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der angeklagte Richter handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler zum Vorteil des angeklagten Richters ergeben hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24
- LG Erfurt, Urteil vom 23.08.2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21[↩]




