Rechtsbeugung
Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch im Potsdamer Rechtsbeugungsverfahren gegen einen Richter aufgehoben, gegen einen mitangeklagten Oberstaatsanwalt hingegen bestätigt.
Das Landgericht Potsdam hat einen 45 Jahre alten Richter und einen 55 Jahre alten Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Eine zunächst ergangene Verurteilung beider zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben[1].
In dem nunmehr ergangenen Urteil hat das Landgericht zum Teil abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Auf deren Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht hätten, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien[2].
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger hat nun der Bundesgerichtshof den Freispruch gegen den Richter aufgehoben, weil bei ihm eine sachwidrige Motivation bei den Haftentscheidungen nicht rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar waren die Haftentscheidungen inhaltlich nicht unvertretbar; die Zuständigkeit des angeklagten Richters für den Erlass der Haftbefehle war hingegen unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Freispruch gegen den angeklagten Oberstaatsanwalt hat hingegen Bestand, weil dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts Potsdam von der Zuständigkeit des Richters ausging.
Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – 5 StR 555/09[↩]
- LG Potsdam, Urteil vom 08.12.2011 – 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05[↩]




