Racial Profiling – bei der Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger nachträglich gegen eine Personenkontrolle gewendet hat.

Aus Sicht des Klägers stellte sich die Personenkontrolle als ein Fall des sog. „Racial Profiling“ dar. Er hat sich selbst in der Klageschrift als „schwarz“ bezeichnet. Er war im Mai 2025 als Mitarbeiter in der ambulanten Suchthilfe im Umfeld des Hauptbahnhofes mit Kollegen bei einer Informationsaktion für Betäubungsmittelkonsumenten tätig. Im Bahnhofsbereich eingesetzte bremische Polizeibeamte wurden auf die durch die Drogenhilfeaktion entstandene Gruppe aufmerksam, wobei sie einige Personen als der Betäubungsmittelszene zugehörig identifizierten. Sie entschlossen sich sodann zu einer Personenkontrolle. Dabei wurde der Kläger von einer Beamtin angesprochen, um seine Identität feststellen zu lassen. Nach der Ansprache des Klägers durch eine Polizeibeamtin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Einzelheiten strittig sind. Nachdem er ihr seinen Dienstausweis ausgehändigt hatte, notierte sich die Beamtin Namen und Geburtsdatum des Klägers und dieser konnte sich entfernen. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Kontrolle aufgrund seiner Hautfarbe bzw. Herkunft erfolgte. So seien etwa keine anderen Mitarbeiter der Suchthilfe kontrolliert worden.

Das Verwaltungsgericht ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nach Vernehmung von insgesamt zehn Zeugen an zwei Verhandlungstagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Vorwurf des „Racial Profiling“ nicht zutrifft. Die Maßnahme gegenüber dem Kläger konnte auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) BremPolG gestützt werden. Der Vorwurf des Klägers, aufgrund seiner Hautfarbe bzw. Herkunft kontrolliert worden zu sein, ließ sich nicht zur Überzeugung des Gerichts erweisen. Insbesondere ging das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder davon aus, dass den handelnden Beamten bereits zu Beginn der Kontrolle bewusst war, dass eine Aktion der Suchthilfe stattfand, noch, dass der Kläger sich in seiner Eigenschaft als Streetworker vor Ort befand.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 2 K 1721/25