Prepaidvertrag mit automatischer Aufladung

Ein Mobilfunkanbieter muss seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit „automatischer Aufladung“ deutlich auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten hinweisen.

Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Mit dieser Begründung bestätigte jetzt das Kammergericht in Berlin in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin[1], mit dem das Landgericht die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 € mit Ausnahme von 10,00 € abgewiesen hatte.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 EUR „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte.

Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so das Berliner Kammergericht: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.

Kammergericht, Urteil vom 28. Juni 2012 – 22 U 207/11

  1. LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 – 38 O 350/10[]