Polizeigewahrsam für Fußballfan
Das Verwaltungsgericht Hannover hat soeben die Klage eines Fußballfans abgewiesen: Der Fußballfan muss die Kosten seines Polizeigewahrsams tragen.
Der Kläger war im Zusammenhang mit Angriffen auf Fans des VfL Wolfsburg vor dem Spiel von Hannover 96 gegen den VfL Wolfburg am 5. Februar 2011 in Gewahrsam genommen und zu den Kosten in Höhe von 25,- € herangezogen worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vor, insbesondere finde die Gewahrsamnahme selbst in § 18 Abs. 1 a) SOG (Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) eine wirksame Rechtsgrundlage
Dem stehen danach weder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zwar erkennen lassen, dass er die Regelungen in den Landespolizeigesetzen in Deutschland zum Unterbindungsgewahrsam für nicht konventionskonform hält. Er hat dies jedoch nie förmlich beanstandet, weil es in den entsprechenden Entscheidungen letztlich nicht auf diese Frage ankam. Nur eine förmliche Beanstandung durch den EGMR könnte aber das Gericht binden.
Nach eigener Prüfung ist das Verwaltungsgericht Hannover zu dem Schluss geklommen, dass die EMRK dem Verhinderungsgewahrsam nicht entgegensteht. Art. 5 EMRK gestattet ausdrücklich die Haft zur Verhinderung einer Straftat. Anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat anklingen lassen, ist dessen Anwendung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht auf den Bereich der Strafverfolgung beschränkt. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus deren Systematik. Die Verhinderung von Straftaten sei die originäre Aufgabe der Polizei und erfolge eben nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern bevor eine Straftat begangen werde. Angesichts des weiteren Inhalts des Art. 5 EMRK, der eine Freiheitsentziehung z. B. wegen Landstreicherei gestatte, sei nicht anzunehmen, dass diese Vorschrift der Polizei einen Freiheitsentzug zur Verhinderung von – u.U. schwersten – Straftaten untersagen wolle.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 10 A 1994/11




