Cum/Cum-Geschäfte – und keine Rückforderung der Kompensationszahlung
Bei den sogenannten Cum/Cum-Geschäften kann eine Kompensationszahlung nicht mit dem Argument zurückverlangt, dass die Kapitalertragsteuer entfallen sei. Aufgrund einer derartigen steuerlichen Neubewertung besteht kein Bereicherungsanspruch.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatten die beteiligten Banken sogenannte …
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