Neues KapMuG-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 22.11.2006 mehrere Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Telekom AG zur Herbeiführung eines Musterentscheids nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgelegt.

Die Kläger sind Anleger, die im Rahmen des sog. 2. Börsengangs der Deutschen Telekom AG im Jahr 1999 eine unterschiedliche Anzahl von Aktien erwarben. Wie aus der einschlägigen Presseberichterstattung bekannt, nahm die Entwicklung der Telekom-Aktie nicht den allgemein erwarteten bzw. gewünschten Verlauf und wurde schon nach kurzer Zeit unter dem Emissionspreis notiert. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG aus Juni 1999, auf das sie ihre Anlageentscheidung gestützt hätte, sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen.

Von dem Vorlagebeschluss des Landgerichts ist eine dreistellige Anzahl klagender Anleger betroffen. Im Musterverfahren soll u.a. festgestellt werden, ob die Angaben der Beklagten im Prospekt zu Immobilienbewertungen fehlen oder falsch sind und ob die wirtschaftliche Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig dargestellt ist.

Der für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständige 23. Zivilsenat[1] hat zwischenzeitlich den Musterkläger bestimmt und Verhandlungstermin bestimmt auf Mittwoch, den 28.11.2012.

Vorausgegangen war die Verhandlung und Entscheidung im 1. Kapitalmusterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG, das erstmals im Jahr 2008 verhandelt und durch den Musterentscheid vom 16. Mai 2012 beendet wurde.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2006 – 3-7 OH 2/06

  1. OLG Frankfurt – 23 Kap 2/06[]