Mutter tötet ihre drei Kinder
Nachdem eine Mutter bereits wegen Totschlags von zwei ihrer Kinder rechtskräftig verurteilt worden war, hat nun der Bundesgerichtshof deren Verurteilung wegen Mordes im Falle des dritten Kindes bestätigt.
Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen ihre jeweils nur wenige Wochen alten Kinder getötet, indem sie ihnen ein Spucktuch in den Mund stopfte und gleichzeitig für mehrere Minuten die Nase zuhielt. Die Taten blieben zunächst unentdeckt, da man von einem plötzlichen Kindstod ausging. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Limburg an der Lahn am 8. März 2012 die Mutter wegen Totschlags in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2012[1] die Verurteilung hinsichtlich des im März 2009 geborenen dritten Kindes auf, da das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen eines „Heimtückemordes“ verkannt hatte[2]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei sehr kleinen Kindern für die Beurteilung der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes, sondern auf die eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten abzustellen. Als solcher kam der Ehemann der Angeklagten in Betracht, der sich kurze Zeit vor der Tötung des Kindes in einem Nebenraum schlafen gelegt hatte, nachdem er – auch auf Grund der vorherigen Vorfälle – die ganze Nacht über seinen Sohn gewacht hatte.
Daraufhin ist die Angeklagte wegen der Tötung ihres dritten Kindes nunmehr des Mordes schuldig gesprochen worden. Neben der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke ist das Gericht von einem Handeln der Angeklagten „aus niedrigen Beweggründen“ ausgegangen, da sie vom Schreien ihres Kindes nicht mehr gestört sein und es für immer abstellen wollte. Das Landgericht[3] hat – unter Berücksichtigung der bereits rechtkräftigen Verurteilung wegen Totschlags in zwei Fällen – auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof nun als unbegründet verworfen und lediglich den Tenor aus Klarstellungsgründen neu gefasst. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 2 StR 526/13 (alt: 2 StR 309/12)
- NStZ 2013, 158[↩]
- BGH, Urteil vom 21.11.2012 – 2 StR 309/12[↩]
- LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 26.06.2013 – 1 Ks 3 Js 13546/11[↩]




