Mobilfunkmasten in der Nachbarschaft

Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu dulden.

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verlangt hatte.

Die Beklagte betreibt in Wittichenau seit Dezember 2008 eine Mobilfunksendestation, die ausweislich der erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur die Anforderungen der 26. BImSchV erfüllt.

Die Klägerin behauptet, ihre Wohnung liege direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage. Seit deren Inbetriebnahme im Dezember 2008 sei es für sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden. Daher sei ihr die Beklagte zum Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € sowie zur Unterlassung verpflichtet.

Die Beklagte, die O2-Betreiberin Telefonica Germany, ist der Ansicht, die elektromagnetischen Felder seien als unwesentlich anzusehen, da die entsprechenden Grenzwerte bei Weitem unterschritten würden.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bautzen hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten weder Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld noch die Unterlassung elektromagnetischer Abstrahlung verlangen. Sie müsse die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden. Das Oberlandesgericht Dresden sah dies nun ebenso und wies die Berufung der Klägerin ab:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. BImSchV. Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19. März 2013 – 9 U 1265/12