Mangelnde Hochwasservorsorge bei der Bauleitplanung
In Hochwasserrisikogebieten ist die Hochwasservorsorge bei der Bauleitplanung zwingend zu berücksichtigen.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einen Bebauungsplan der Stadt Haren für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan regelt die Nachverdichtung eines Straßenkarrees in der Innenstadt von Haren. Eine Anwohnerin sah sich insbesondere durch Belästigungen von einer im Plan festgesetzten Verkehrsfläche beeinträchtigt und hatte sich daher gegen diesen mit einem Normenkontrollantrag gewandt.
Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation zwar nicht gefolgt, hat den Bebauungsplan jedoch aus einem anderen Grund als fehlerhaft angesehen:
Das Plangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet. In derartigen Gebieten sind nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz bei der Bauleitplanung insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Die Stadt Haren hatte einen Hinweis des Landkreises Emsland auf diese Vorschrift lediglich zur Kenntnis genommen und die Lage im Risikogebiet in der Planurkunde vermerkt. In Überlegungen, ob etwa die konkret anstehende Nachverdichtung des Plangebiets Anlass zur Vorgabe einer hochwasserangepassten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) bot, ist sie nicht eingetreten. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unzureichend erachtet.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2024 – 1 KN 140/21




