Mai 2020 – und die coronabedingte Einreiseverweigerung in Kleinblittersdorf

Eine Einreise in die Bundesrepublik durfte im Mai 2020 coronabedingt verweigert werden.

So hat das Bundesverwaltungsgericht – wie in den Vorinstanzen bereits das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz[1] – jetzt entschieden, dass die einem französischen Staatsbürger verweigerte Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, rechtmäßig war:

Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einreiseverweigerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizügigkeitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechtsschutzmöglichkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen.

Die Einreiseverweigerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 29 Abs. 1 RL 2004/28/EG). Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck – Einkauf – im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen.

Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an.

Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden.

Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.

 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2.23

  1. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2022 – 7 A 10719/21.OVG; VG Koblenz, Urteil vom 26.04.2021 – 3 K 545/20.KO[]