Lieber einen Uhu als einen Kalksteinbruch
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hannover zur Erweiterung des Kalksteinbruchs Hehlen/Weser aufgehoben.
Die im Jahr 2009 erteilte Genehmigung gestattet es dem Betreiber, den bereits seit Jahrzehnten betriebenen Kalkabbau in das Sievershagener Bachtal hinein auszuweiten. Dadurch würden Wald- und Ackerflächen im Umfang von rund 9 ha zerstört. Gegen die sofort vollziehbare Genehmigung, von der der Betreiber bereits Gebrauch macht, hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) geklagt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Genehmigung aufgehoben, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen Naturschutzrecht verstößt. Innerhalb der in Anspruch genommenen Flächen befinden sich Steilwände, die in absehbarer Zeit einen Lebensraum für den streng geschützten Uhu dargestellt hätten, der bereits in der unmittelbaren Umgebung im Altsteinbruch nistet. Nach dem Genehmigungsstand vor dem hier angefochtenen Änderungsbescheid war die Beigeladene verpflichtet, diese Steilwände als Brutplatz für den Uhu zu erhalten und vor Störungen durch Wanderer und streunende Hunde zu schützen. Die Flächen hätten nach den Maßstäben der Europäischen Vogelschutzrichtlinie als Vogelschutzgebiet gemeldet und unter Schutz gestellt werden müssen. Das hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz rechtswidrig unterlassen. Da der genehmigte Abbau zur Zerstörung der unter Schutz zu stellenden Steilwände führt, ist er unzulässig.
Außerdem führt der genehmigte Abbau zu erheblichen Eingriffen in die Natur und das Landschaftsbild des Wesertals. Die Genehmigung sieht für diese Eingriffe keinen ausreichenden Ausgleich vor. Insbesondere sind die vorgesehenen Pflegemaßnahmen bestehender Biotope in Hehlen und Linse nicht geeignet, die Zerstörung von Wald- und Ackerflächen sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die dauerhaft sichtbar verbleibenden Steilwände zu kompensieren. Ob darüber hinaus der weitere Abtrag des Bergkamms eines weiteren Ausgleichs bedurft hätte, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. September – 12 A 5497/10




