Kündigungsgrund: Kritik an Personalabteilung **

Auch eine deutliche Kritik an der Personalabteilung stellt bei berechtigtem Anlass keinen Kündigungsgrund dar.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen seit
2016 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Im Juni 2017 erlitt er während der Arbeit ei-
nen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Er ist seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Eine Tä-
tigkeit als Straßenbahnfahrer kam danach dauerhaft nicht mehr in Betracht. Der Kläger
ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er verlangte von der Beklagten jedenfalls im Dezember 2018 die Bezahlung von 13,5
Mehrarbeitsstunden mit einem Wert von 200 Euro aus dem Jahr 2017. Anfang März
2019 wurde ihm eine Auszahlung zugesagt. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, rief
der Kläger am 18. März 2019 eine Mitarbeiterin der Personalabteilung wegen der noch
ausstehenden Bezahlung der Mehrarbeit an. Er verlangte die Entscheidung und die
Auszahlung noch am selben Tag und zwar zumindest als Zwischenzahlung. Die Mit-
arbeiterin teilte mit, dass sie dies mit einem anderen Mitarbeiter abklären müsse. Da-
rauf ließ der Kläger sich nicht ein, sondern fragte, was denn passieren würde, wenn
der andere Mitarbeiter sterbe. Dann müsse ja jemand anders die Entscheidung treffen.
Erhalte er keine Rückmeldung, dann würde er am gleichen Tag Dienstaufsichtsbe-
schwerde erheben. Am Abend desselben Tages reichte der Kläger bei der Beklagten
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin der Personalabteilung und den
stellvertretenden Leiter der Personalabteilung ein. Darin stellte er den Sachverhalt der
nicht bezahlten Mehrarbeit aus seiner Sicht dar und formulierte abschließend, dass die
Mitarbeiter verpflichtet seien, ihm seine Bezüge auszuzahlen, diese aber veruntreuen
würden und sich somit strafbar machten. Im April 2019 bezahlte die Beklagte die 13,5
Überstunden. Nach Beteiligung von Inklusionsamt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. April 2019 fristlos
und mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ordentlich zum 30. September 2019.

Das Arbeits-
gericht Düsseldorf erachtete die Kündigung für unwirksam[1]. In der mündlichen Verhandlung hat das Landesarbeitsgerichts die Parteien darauf hingewiesen, dass die Be-
rufung der Arbeitgeberin keine Erfolgsaussichten habe:

Es habe für den Arbeitnehmer
ein berechtigter Anlass bestanden, sich über seine Vorgesetzten zu beschweren,
nachdem der ihm unstreitig zustehende Betrag für die Mehrarbeit von 200 Euro über
längere Zeit nicht ausgezahlt worden war. Hierzu durfte er grundsätzlich das Mittel der
internen Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorstand wählen und war nicht gehalten,
den gerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Zwar dürfe der Arbeitnehmer Vorgesetzte
nicht wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigen. Im konkreten Fall werde aus
der Dienstaufsichtsbeschwerde, in der der Kläger die Nichtzahlung der Mehrarbeits-
vergütung darstellte, aber eindeutig erkennbar, dass es dem Kläger nur wertend um
den Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit der verzögerten Zahlung gegangen sei. Nur
diese habe er – auch für den Adressaten der Beschwerde erkennbar rechtlich unzu-
treffend – wertend als Untreue bezeichnet. Angesichts des berechtigten Anlasses der Beschwerde sowie des Gesamtzusammenhangs stelle diese zwar deutliche Kritik und
Beschwerde keinen Kündigungsgrund dar. Mit dem Hinweis auf den Tod des anderen
Mitarbeiters habe der Kläger alleine und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass eine zeitnahe Entscheidung auch ohne diesen möglich sein müsse.

Im Hinblick auf diese gerichtliche Einschätzung und die fortbestehende Arbeitsunfä-
higkeit des Klägers als Straßenbahnfahrer haben die Parteien das Arbeitsverhältnis
durch gerichtlichen Vergleich zum 30.09.2019 beendet. Die Beklagte zahlt an den Klä-
ger eine Abfindung von 30.000 Euro und gilt die noch offenen 50 Urlaubstage ab.
Sonstige laufende Entgeltansprüche bestehen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht
mehr.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Pressemitteilung vom 4. Februar 2020 – 8 Sa 483/19

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2019 – 7 Ca 2147/19[]