Kostenerstattung für die private Kinderkrippe

Kann das zuständige Jugendamt einer Gemeinde den Anspruch auf einen beitragsfreien Platz in einer Kindertagesstätte für ein Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an nicht erfüllen, hat sie die Kosten für die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kinderkrippe zu erstatten.

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der Stadt Mainz, die sich weigerte, für eine Zweijährige einen privaten Krippenplatz zu finanzieren. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt, weil die Beklagte nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Stadt ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme. Hiergegen hat die Stadt Mainz Berufung erhoben.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf das rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz, nach dem das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten habe, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG