„KNUD“ oder „KNUT“ – der Eisbär als Marke

Es besteht wegen der Ähnlichkeit der älteren deutschen Marke KNUD und KNUT – DER EISBÄR des britische Unternehmens Knut IP Management Ltd und wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der vertriebenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Mit dieser Begründung hat das Gericht der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung des Gemeinschaftsmarkenamtes (HABM), das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke u. a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten des britischen Unternehmens Knut IP Management Ltd einzutragen, als rechtmäßig angesehen.

Knut ist der Name eines legendären Eisbären, der am 5. Dezember 2006 im Berliner Zoo geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zuteilwurde.

Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke u. a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke KNUD bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u. a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Das HABM gab diesem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen KNUD und KNUT – DER EISBÄR und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine
Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum. Gegen diese Entscheidung hat die Knut IP Management Ltd Klage erhoben.

In seiner Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union ausgeführt, dass zum einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten insbesondere deshalb aufweisen, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken, im vorliegenden Fall die Elemente „KNUD“ und „KNUT“, erinnern. Daher konnte das HABM rechtsgültig zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16. September 2013 – T-250/10, Knut IP Management Ltd / HABM