Klimakleber – und der polizeiliche "Schmerzgriff"

Die polizeiliche Anwendung von Nervendrucktechniken und sogenannten Schmerzgriffen, um den Teilnehmer einer zuvor aufgelösten Versammlung von der Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu entfernen, war nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtswidrig.

Dort hatte ein Anhänger der Protestbewegung „Letzte Generation“ geklagt, der sich im April 2023 mit mehreren anderen Personen an einer Sitzblockade auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni beteiligt hatte. Nach Auflösung der Versammlung forderte ein Polizeivollzugsbeamter ihn auf, sich von der Fahrbahn zu entfernen, andernfalls werde er unmittelbaren Zwang anwenden, der mit der Zufügung von Schmerzen verbunden sei. Als der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, entfernten ihn Polizeikräfte von der Fahrbahn, wobei sie Nervendrucktechniken und Schmerzgriffe anwandten. Der Kläger äußerte hierbei „Lassen Sie mich einfach sitzen“ und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass das polizeiliche Handeln rechtswidrig war. Er meint, für die Anwendung der Nervendrucktechniken und der Schmerzgriffe existiere keine Rechtsgrundlage. Jedenfalls sei deren Einsatz unverhältnismäßig gewesen. Die Polizeibeamten hätten ihn einfach von der Fahrbahn tragen können, mit einer Widerstandshandlung seinerseits sei nicht zu rechnen gewesen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage des Klimaaktivisten stattgegeben; der Einsatz von Nervendrucktechniken und Schmerzgriffen sei rechtswidrig gewesen.

Deren Anwendung sei eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, die grundsätzlich auf die gesetzlichen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang gestützt werden könne, auch wenn dies regelmäßig mit einem gewissen Maß an physischer (Schmerz-)einwirkung auf den Körper des Betroffenen verbunden sei.

Im Falle des Klägers sei dies jedoch unverhältnismäßig gewesen. Der Einsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil die Polizeikräfte den Kläger von der Fahrbahn hätten wegtragen können. Zum Zeitpunkt des Entfernens des Klägers hätten sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahn befunden und es hätten ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden.

Es hätten auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger sich – über verbalen und passiven Widerstand hinaus – aktiv gegen das Wegtragen wehren würde, etwa durch Tritte oder Schläge. 

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. März 2025 – 1 K 281/23