Keine Wiederholungsklausur nach Täuschungsversuch
Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen.
Gemäß § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Student studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch. Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling, dessen Verfahren ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist (VG 12 K 359/20). Die HTW stellte einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ und exmatrikulierte den Studenten. Hiergegen wendete sich der Student und trug vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung nach den Prüfungsregeln zulässigerweise von seinem Computer übernommen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen:
Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Bearbeitung durch den Studenten sei als erwiesen anzusehen. Die betreffende Aufgabenstellung habe einen singulären Zuschnitt gehabt; der Vortrag des Studenten sei nicht plausibel. Die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ sei nicht zu beanstanden. Dem Studenten komme auch nicht die pandemiebedingte Sonderregelung des § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte zeige, lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, die diese durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs erlitten hätten. An einem solchen Zweckzusammenhang fehle es bei Täuschungsversuchen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. April 2022 – Verwaltungsgericht 3 K 489/20




