Keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens Magnus Gäfgen

Magnus Gäfgen ist mit seinem mit Wiederaufnahmeantrag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main endgültig gescheitert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Beschwerde des wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen zurückgewiesen, mit der dieser die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens erreichen wollte.

Gäfgen war durch das Landgericht Frankfurt am Main am 9. April 2003 wegen Mordes an dem 11-jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem verbüßt. Die Tat und das anschließende Strafverfahren gegen Gäfgen hatten damals große Aufmerksamkeit in den Medien hervorgerufen. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf einem Geständnis von Gäfgen, das dieser in der Hauptverhandlung abgegeben hatte. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt festgestellt, dass die von Gäfgen während seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Einlassungen wegen der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden durch einen Polizeibeamten nicht verwertet werden dürften.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof im Mai 2004 als offensichtlich unbegründet. Eine von Gäfgen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte durch Urteil vom 1. Juni 2010 fest, dass Gäfgen während seiner polizeilichen Vernehmung im Oktober 2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Opfers zu veranlassen, und dass diese Vernehmungsmethode eine nach Artikel 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung darstelle.

Gestützt auf das Urteil des EGMR betrieb Gäfgen sodann die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, die er primär damit begründet, dass seine Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf dem gegen ihn ausgeübten Zwang im Ermittlungsverfahren beruhe.

Das für die Wiederaufnahme erstinstanzliche zuständige Landgericht Darmstadt wies den Antrag zurück[1].

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr feststellte. Die Voraussetzungen, unter denen die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig sei, lägen nicht vor. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gegenüber Gäfgen festgestellt habe, beruhe das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hierauf nicht. Der im Ermittlungsverfahren festgestellte Verstoß habe keinen Einfluss auf das Geständnis des Gäfgen in der Hauptverhandlung gehabt, auf dem die Verurteilung im Wesentlichen beruhe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 1 Ws 3/12

  1. LG Darmstadt, Beschluss vom 09.11.2011 – 1032 Js 60705/10[]