Kein Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen

Der Bundesgerichtshof hat in drei bei ihm anhängigen Revisionsverfahren einen Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen verneint.

Die klagende Vertriebsgesellschaft ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die beklagte Konkurrentin bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her. Birkenstock ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der beklagten Konkurrentin verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Konkurrentin in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich mit den drei Klagen befasste Landgericht Köln hat den Klagen jeweils stattgegeben[1]. Auf die Berufung der Konkurrentin hat dagegen das Oberlandesgericht Köln die Klagen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Birkenstock-Sandalenmodelle als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint[2]. Die vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen von Birkenstock hat der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurückgewiesen:

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle von Birkenstock keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung von Birkenstock den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen von Birkenstock urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24 – I ZR 17/24 und I ZR 18/24

  1. LG Köln, Urteile vom 11. Mai 2023 – 14 O 39/22, 14 O 41/22 und 14 O 121/22[]
  2. OLG Köln, Urteile vom 26.01.2024 – 6 U 86/23, 6 U 85/23 und 6 U 89/23[]