Kein Streikrecht für beamtete Lehrer

Das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Disziplinarsachen – hat die Klagen von fünf im Beamtenverhältnis stehenden Lehrern abgewiesen, die wegen der Teilnahme an einem Streik von der Schulbehörde disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen worden waren.

Die Kläger sind Beamte der Stadtgemeinde Bremen. Am 25. Februar 2009 waren sie während der Unterrichtszeit einem Aufruf der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zu einem Warnstreik gefolgt, mit dem die Gewerkschaft ihrer Forderung Nachdruck verleihen wollte, die zuvor für die Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbarten Gehaltsanpassung auf Beamte zu übertragen. Durch die Teilnahme am Warnstreik versäumte jeder der Kläger mehrere Unterrichtsstunden. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft sah in der Teilnahme an dem Warnstreik ein Dienstvergehen und erteilte den Klägern jeweils einen disziplinarrechtlichen Verweis. Dagegen haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Bremen Klagen erhoben.

Sie vertreten die Ansicht, dass ein generelles Streikverbot für Beamte gegen Artikel 11 EMRK und weitere internationale Bestimmungen verstoße. Das deutsche Beamtenrecht bedürfe insoweit einer an den internationalen Bestimmungen orientierten Neuauslegung.

Das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Disziplinarsachen – hat die Klagen als unbegründet zurückgewiesen: Die Kläger haben durch ihr ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Zur Rechtfertigung dieser Dienstpflichtverletzung könnten sich die Kläger nicht auf ein Streikrecht berufen. Das Bundesverfassungsgericht habe in zurückliegenden Entscheidungen stets die Auffassung vertreten, dass sich nur Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, nicht aber Beamte auf ein Streikrecht berufen könnten, weil ein Streikrecht mit den Grundprinzipen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar sei.

Das angerufene Verwaltungsgericht sei nach § 31 BVerfGG an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, auf die die Kläger sich berufen hatten, erlaubten es dem Verwaltungsgericht nicht, sich hier ausnahmsweise über die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinwegzusetzen.

Zwar stünden Entscheidungen des EGMR, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthielten, rechtserheblichen Änderungen gleich, die unter Umständen zu einer Überwindung der Rechtskraft von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führen könnten. Auch dienten der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Es sei aber schon fraglich, ob den angesprochenen Entscheidungen des EGMR überhaupt – wie die Kläger meinten – eine völkerrechtliche Gewährleistung des Streikrechts für Beamte allgemein oder für bestimmte Beamtengruppen entnommen werden könne.

Selbst wenn dem so sei, werde damit jedoch ein Kernbestand der in Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Beamtentum in Frage gestellt. Es sei dem Verfassungsgesetzgeber bzw. dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, den Kernbestand von Art. 33 Abs. 5 GG in seinen Grundstrukturen ggf. an das Konventionsrecht in Art. 11 EMRK anzupassen. Ein Fachgericht sei dazu nicht befugt. Die Erteilung eines Verweises sei die angemessene Reaktion auf die von den Klägern begangene Dienstpflichtverletzung.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 3. Juli 2012 – D K 20/11 u.a.