Impfungskosten für Kindergärtner
Eine katholische Kirchengemeinde hat keinen Anspruch gegen das Jugendamt auf Übernahme von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Kindergartenpersonals.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall beantragte die katholische Kirchengemeinde St. Martin Bad Ems beim Rhein-Lahn-Kreis als Träger des Jugendamtes die Erstattung von Personalkosten nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz (KitaG). Unter anderem bat sie um die Übernahme von Kosten für ärztliche Pflichtuntersuchungen und Impfungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 1.913,71 €, die für das im Kindergarten beschäftigte Personal angefallen waren. Dies lehnte der Rhein-Lahn-Kreis ab.
Hiermit war die Kirchengemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz nun abwies.
Der Kirchengemeinde stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, befand das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Kirchengemeinde habe nur Anspruch auf die Erstattung von Personalkosten. Zu diesen Kosten gehörten nach der gesetzlichen Systematik lediglich die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtungen für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen, die auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen zu leisten seien. Hierzu gehörten Kosten für nach der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgesehene Untersuchungen und Impfungen nicht. Diese Maßnahmen würden weder durch ein Verhalten der im Kita-Bereich Beschäftigten ausgelöst noch hätten sie finanzielle Vorteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Folge. Von daher handele es sich bei diesen Kosten um Sachkosten, die nicht von dem Träger des Jugendamtes zu erstatten seien.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. März 2013 – 5 K 929/12.KO




