Heranziehung zu Anschlussbeiträgen – nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden erfolgreich, mit der sich die Beschwerdeführerinnen gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers wandten. 

Die vorangegangenen Entscheidungen der brandenburgischen Verwaltungsgerichte verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam[1] und Cottbus[2] sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg[3] verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015[4].

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Sie meinen, dass der verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch einen neuen Aufgabenträger verbiete, wenn unter dem alten Aufgabenträger hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015. Danach verletzt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes). Diese Entscheidung war für die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend. Dies gilt auch dann, wenn es zwischenzeitlich zu einem Wechsel des Aufgabenträgers gekommen ist. Im Falle der erfolgten Eingemeindung sah die Kammer ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als gegeben an, ging also davon aus, dass der Wechsel eines Aufgabenträgers der Berufung auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht. Bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband oder der Gründung eines Zweckverbands durch mehrere Gemeinden gilt nichts anderes.

Danach verletzt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes). Diese Entscheidung war für die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend. Dies gilt auch dann, wenn es zwischenzeitlich zu einem Wechsel des Aufgabenträgers gekommen ist. Im Falle der erfolgten Eingemeindung sah die Kammer ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als gegeben an, ging also davon aus, dass der Wechsel eines Aufgabenträgers der Berufung auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht. Bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband oder der Gründung eines Zweckverbands durch mehrere Gemeinden gilt nichts anderes.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 – 1 BvR 2894/19

  1. VG Potsdam, Urteil vom 4. Juli 2019 – VG 8 K 1716/14[]
  2. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14[]
  3. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. November 2019 – OVG 9 N 50.19; und vom 5. März 2019 – OVG 9 N 174.17[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14[]