Gesundheitsschäden durch Medikament

Die Rechtsnachfolgerin der Herstellerfirma des Medikamentes Duogynon haftet nicht für Gesundheitsschäden, die durch dieses Medikament verursacht worden sind.

Eine dementsprechende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Haftung ist wegen Verjährung vom Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der bereits im vergangenen Jahr eine Auskunftsklage angestrengt hatte, abgewiesen worden. Der Kläger verlangt von der Rechtsnachfolgerin des Medikamentenherstellers Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,- EUR mit der Behauptung, er sei vorgeburtlich gesundheitlich dadurch geschädigt worden, dass seine Mutter das Medikament zur Feststellung einer Schwangerschaft eingenommen habe. Ferner begehrt er gerichtliche Feststellung einer Haftung für jegliche weiteren Schäden, die er durch Duogynon erlitten habe.

Das Landgericht hat im vergangenen Jahr eine Auskunftsklage desselben Klägers gegen dieselbe Beklagte abgewiesen. Mit dieser Klage wollte der Kläger zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage Auskünfte über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Duogynon erlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Deswegen sei der vorgelagerten Auskunftsklage die Grundlage entzogen. Das Kammergericht hat die Berufung gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.

Nun hat das Landgericht Berlin – ebenfalls wegen Verjährung – die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Haftung gerichteten Klage abgewiesen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Juli 2012 – 1 O 60/11 –