Gesetzlicher Mindestlohn im Yoga-Ashram

Auch bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall betreibt der beklagte gemeinnützige Verein Yoga-Zentren und Seminarhäuser. Die drei klagenden Sevakas lebten für einige Zeit in einem Ashram des Vereins und verrichteten dort Dienste. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

Für diese für den Verein in dem Yoga-Ashram geleisteten Tätigkeiten haben die drei Sevakas Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, befand jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm:

Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Verein ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts[1]. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sah das Landesarbeitsgericht nicht.

Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Sevakas geltend gemacht. Die Berufungen des Vereins gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Detmold[2] blieben damit weitestgehend erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

LAmtsgericht Hamm, Urteil vom 14. Mai 2024 – 6 Sa 1128/23 – 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23

  1. BAG, Urteile vom 25.04.2023 – 9 AZR 254/22 und 9 AZR 253/22[]
  2. ArbG Detmold, Urteile vom 15.10.2021 – 3 Ca 696/20 und 3 Ca 732/20; sowie vom 11.10.2023 – 2 Ca 906/22[]