„Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt
In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ hat das Oberlandesgericht Düsseldorf soeben den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ aber erlaubt.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist das Oberlandesgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im Oktober 2011 der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb für Deutschland untersagt (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2011 -14c O 255/11)) .
Das Landgericht Düsseldorf hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1 N“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Juli 2012 – I-20 U 35/12 [„Galaxy Tab 10.1 N“] und I-20 W 141/11 [„Galaxy Tab 7.7“]




