Fristlose Kündigung – wegen Aufrufs zur Betriebsratswahl ***
Das Arbeitsgericht Berlin hat eine arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes als unwirksam erachtet und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis hierdurch nicht aufgelöst wurde.
Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte.
Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch.
Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vo m16. September 2021 – 41 Ca 3718/21




