Familienrecht – die Trennung der Ehe

In Deutschland werden fast 50% aller Ehen geschieden. Ein Grund dafür liegt natürlich in unserer modernen Gesellschaft, in der eine Ehe nichtmehr nur finanzielle Absicherung versprechen soll sondern auch anhaltende romantische Gefühle. Doch genau diese legen sich nach einigen Jahren und so kommt es immer öfter zur Scheidung. Die häufigsten Scheidungsgründe beinhalten wiederholtes Betrügen des Ehepartners, viele Ehepartner können einmaligem Betrügen verzeihen jedoch nicht mehrmaligem, außerdem führt Kommunikationsmangel zwischen Ehepartnern immer häufiger zu Streit, eine schlechte Kommunikation führt zu Frust und Auseinanderleben der Ehepartner. Ein weiterer Scheidungsgrund ist körperlicher Missbrauch und eine Veränderung des Charakters eines oder beider Ehepartner. Oft führt schon die Hochzeit selbst zu einer Scheidung. Wenn nicht aus Liebe geheiratet wurde sondern weil Verwandte es so wünschen oder man sich selber durch Schwangerschaft oder aus finanziellen Gründen unter Druck setzt. Heutzutage führen oft schon kleinste Streitigkeiten und Probleme in der Ehe zur Scheidung, anstatt das Problem anzupacken und zu klären, rennen viele vor Konflikten davon. Respekt ist ein wichtiger Aspekt der Ehe auch ein fehlender Respekt vor dem Anderen ist somit ein häufiger Scheidungsgrund.

Hat nun einer dieser Gründe zur Entscheidung der Ehepartner die Ehe nicht mehr weiterführen zu wollen geführt, geht es darum den Scheidungsantrag einzureichen. Dieser Antrag kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. Ist der Scheidungsantrag eingegangen, wird der vom Gericht an den anderen Ehepartner zugeschickt, damit dieser ihn unterschreiben oder Stellung nehmen kann. Ein Antrag auf Scheidung ist nur möglich wenn beide Ehepartner schon mindestens ein Jahr getrennt leben.

Nach der Scheidung ist kein Ehegatte verpflichtet noch Unterhalt zu zahlen, da jeder grundlegend für sich und sein Einkommen selber verantwortlich ist. Trotzdem kann Anspruch auf Unterhalt bestehen. Hierbei handelt es sich um Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Ehepartner bei dem die Kinder leben und der sich um die Kinder kümmert. Aber auch Erwerbslosigkeitsunterhalt, wenn der eine Ehepartner während der Ehe keine feste Anstellung hatte aufgrund von Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Aufstockungsunterhalt kann beantragt werden wenn ein Ehepartner weniger verdient als der andere Ehepartner. Des Weiteren bestehen Ansprüche auf Krankheitsunterhalt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Altersunterhalt und Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte durch die Ehe eine Ausbildung nicht abgeschlossen hat und diese gerne nach der Scheidung weiterführen möchte. Mehr Informationen zu Scheidungen und Familienrecht finden Sie hier.

Auch die Frage bei wem die Kinder nach der Scheidung wohnen und wer die Kinder Betreuung übernimmt muss geklärt werden. Möchte einer der Ehepartner das alleinige Sorgerecht für das Kind beantragen muss ein Antrag bei Gericht eingereicht und geprüft werden. Da beide Elternteile nach der Ehe das Sorgerecht des Kindes besitzen, darf das Kind nicht gegen den Willen eines Elternteils vom anderen Elternteil mitgenommen werden. Kann sich in diesem Falle nicht geeinigt werden muss das Gericht durch eine Kindeswohlprüfung entscheiden bei wem die Kinder in Zukunft wohnen. Beachtet werden hierbei grundsätzlich die Interessen des Kindes und des Kindeswohls und nicht die der Eltern.