Falsche Angaben im Erbscheinverfahren

Einem Antragsteller, der falsche Angaben im Erbscheinverfahren macht, können die außergerichtlichen Kosten der beteiligten gesetzlichen Erben auferlegt werden.

Ein solcher Streit um einen Erbschein hat kürzlich das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift darunter gesetzt.

Die falschen Angaben betrafen einen entscheidenden Punkt: Ein Testament muss, wenn es nicht vor einem Notar errichtet wurde, eigenhändig geschrieben werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte deshalb nicht aus – das Testament war unwirksam. Statt dieses unwirksamen Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Die Antragstellerin musste sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen.

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen nun recht und erlegte neben den Gerichtskosten auch diese Kosten der Antragstellerin auf.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 6 W 156/24