Fälligkeit einer Sozialplanabfindung

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin bis zum 31. Juli 2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8. Mai 2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 27. April 2021. Am 20. Mai 2021 zahlte die Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin eine Sozialplanabfindung.

Mit ihrer Klage verlangt die Arbeitnehmerin Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt. Das Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz das Sächsische Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen[1]. Die – vom Bundesarbeitsgericht zugelassene – Revision der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1. August 2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellen-spruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.

Die Arbeitgeberin traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24

  1. Sächs LAG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 Sa 76/22[]