Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden – und die Einkommensteuer
Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall musste die Geschädigtenin aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Geschädigtein in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten.
Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Der Bundesfinanzhof sah dies nun ebenso und wies auch die Revision der Geschädigtein als unbegründet zurück:
Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Geschädigtenin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2024 – IX R 5/23




