Entlaufene Ponys

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall hatte ein Halter von Ponys geklagt, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren. Nachdem ein PKW-Fahrer der Polizei mitteilte, dass im Bereich der B 51 Ponys umherliefen, benachrichtigte diese den Halter und begab sich vor Ort. Die Tiere wurden mit dem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers getrieben, wo dieser die Tiere dann verladen konnte. Das Land Rheinland-Pfalz forderte sodann vom Kläger Kosten in Höhe von 208,94 €.

Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Trier befand: Der Einsatz sei trotz Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen sei. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Im Übrigen sei die Heranziehung auch nicht unverhältnismäßig.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 K 387/12.TR