Energetische Gebäudesanierung – und der Schadensersatz wegen Falschberatung
Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 € wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Hauseigentümer – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.
Der Hauseigentümer hatte die Energieberatungsfirma mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Energieberatungsfirman beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schicke sie der Energieberatungsfirman, die diese nicht beanstandete.
Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Hauseigentümer in Absprache mit der Energieberatungsfirman die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Hauseigentümer daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.
Das Landgericht Berlin II sprach dem Hauseigentümer nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu:
Die Energieberatungsfirma habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Hauseigentümer vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen.
Der Verweis der Energieberatungsfirman, der Hauseigentümer hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten.
Darüber hinaus habe die Energieberatungsfirma den Hauseigentümer falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Hauseigentümer auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18. Februar 2025 – 30 O 197/23




