Elektrosmog vom Mobilfunkmast
Wegen eines in der Nachbarschaft errichteten Mobilfunkmastes besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, auch nicht, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder behauptet wird.
In einem jetzt vom Landgericht Bautzen entschiedenen Fall verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage in Wittichenau Schadensersatz, ein angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € und die Unterlassung des Betriebs.
Sie könne seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben. Seit diesem Zeitpunkt leide sie unter Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.
Die Beklagte meint, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.
Das Landgericht Bautzen wies die Klage ab, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden müsse.
Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach diesem Urteil von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen.[1] Hier geht das Gericht davon aus, dass der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beeinträchtigung vorliegt, da die Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt.
Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.
Landgericht Bautzen, Urteil vom 26. Juni 2012 – 3 O 693/11




