Einstellung gegen Geldauflage
Zahlt der Bischof von Limburg 20.000 Euro an die Staatskasse, erfolgt keine weitere Verfolgung der falsche Versicherungen an Eides Statt, deren er beschuldigt worden ist.
So hat das Amtsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das Strafverfahren gegen den Bischof von Limburg mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse vorläufig eingestellt. Gem. § 153a StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten bestimmte Auflagen erteilen, wenn die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Wenn der Beschuldigte die Auflage erfüllt, wird die Tat nicht mehr verfolgt.
Am 25. September 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Strafbefehls gegen den Limburger Bischof Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst beantragt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 11. September 2012 in zwei Fällen falsche Versicherungen an Eides Statt vor dem Landgericht Hamburg abgegeben zu haben. In zwei von dem Beschuldigten vor dem Landgericht Hamburg betriebenen Zivilverfahren gegen die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG und einen für den Verlag tätigen Journalisten sowie gegen die Spiegel Online GmbH ließ Dr. Tebartz-van Elst zur Glaubhaftmachung seiner Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jeweils eine von ihm unterzeichnete Eidesstattliche Erklärung einreichen. In dieser gab er unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem für den Spiegel-Verlag tätigen Journalisten über eine Indien-Reise u.a. an, es habe keine erneute Rückfrage des Journalisten mit dem Vorhalt „Aber Sie sind doch erster Klasse geflogen?“ gegeben und er selbst habe auch nicht auf einen solchen Vorhalt die Antwort gegeben „Business-Klasse sind wir geflogen.“. Diese Erklärung war nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen falsch.
Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2013




