Die Wirksamkeit der Kündigung des ehemaligen BER-Chef

Die fristlose Kündigung des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz ist nicht wirksam erfolgt, so dass ein Anspruch auf die Fortzahlung seiner Bezüge von insgesamt 1.026.860,37 Euro besteht.

So hat das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Klage auf Fortzahlung der Bezüge stattgegeben. Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin sei die fristlose Kündigung nicht wirksam erfolgt. Das Landgericht hat betont, die Kündigung sei nicht darauf gestützt worden, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr gehe es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig erfolgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei.

Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungsgrund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei der Kläger zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 93 O 55/13