Die Versetzung der ehemaligen Museumsleiterin aus Hameln

Die Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten steht im Ermessen des Dienstherrn. Innerdienstliche Spannungen, die zu der Umsetzung geführt haben, sind ein sachgerechter Gesichtspunkt für eine Personalmaßnahme, wobei es auf ein Verschulden des umgesetzten Beamten nicht unbedingt entscheidend ankommen muss.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover in dem hier vorliegenden Fall der ehemaligen Leiterin des Museums in Hameln, die mit einem Eilantrag das Verfahren zur Neubesetzung der Stelle des Leiters des Museums stoppen wollte. Die Antragstellerin leitete als Beamtin ab Anfang 2001 das stadt- und regionalgeschichtliche Museum Hameln, das zwar von einem Museumsverein getragen wird, dessen Personal aber von der Stadt Hameln gestellt wird. Wegen innerdienstlicher Spannungen zwischen der Antragstellerin und Museumsmitarbeitern wies die Stadt Hameln der Antragstellerin im Juni 2012 ein anderes Aufgabengebiet zu (Umsetzung) und beabsichtigt nun, die Stelle (mit einem Angestellten) neu zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es schon fraglich ist, ob überhaupt eine Eilbedürftigkeit gegeben ist, weil ein Bewerber bislang noch nicht ausgewählt und darüber hinaus zweifelhaft ist, ob mit der Einstellung eines neuen Museumsleiters überhaupt vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Zur Umsetzung äußert sich das Verwaltungsgericht Hannover dahingehend, dass die Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten im Ermessen des Dienstherrn stehe. Dass die Entscheidung über die Umsetzung ermessensfehlerhaft erfolgt sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können. Die Stadt Hameln habe die Umsetzung mit innerdienstlichen Spannungen begründet. Das Vorliegen solcher Spannungen sei ein sachgerechter Gesichtspunkt für eine Personalmaßnahme, wobei es auf ein Verschulden des umgesetzten Beamten nicht unbedingt entscheidend ankommen müsse. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe es in der Vergangenheit immer wieder Probleme der Antragstellerin mit Mitarbeitern in verschiedenen Funktionen gegeben, so dass die Umsetzung nicht willkürlich sei. Die Antragstellerin habe aber einen Anspruch darauf, auch in Zukunft amtsangemessen beschäftigt zu werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2013 –