Die Provisionszahlung in Kryptowährung

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Unternehmen, das sich unter anderem mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1.06.2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960, 00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1.04.2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400, 00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31.03.2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats, zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 nicht, obwohl die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11.08.2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin 15.166, 16 € brutto als Provisionen aus, was die Arbeitnehmerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.

Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19, 194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. 

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen[1]. Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat:

Der Arbeitnehmerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin.

Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist.

Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall auch zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden, ob der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb vom Bundesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24

  1. LAG Baden-Württemberg 10.04.2024 – 19 Sa 29/23[]