Die posthume Vaterschaftsanfechtung
Ein Vater hat nicht die Kosten der Beerdigung seiner „Scheintochter“ zu zahlen, wenn er erst mit den angefordertem Begräbniskosten von ihrer Existenz erfahren hat und nachweislich keinen Kontakt mit der Mutter des 1967 geborenen Kindes seit 1965 mehr hatte.
So hat das Amtsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes entschieden, der einen Antrag auf posthume Vaterschaftsanfechtung gestellt hatte, um nicht die Beerdigungskosten seiner angebliochen Tochter zahlen zu müssen. er Antragsteller ist lange Zeit als Matrose, bzw. Maschinist zur See gefahren. Zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter zwischen Dezember 1966 bis April 1967 befand er sich ausweislich seines Seemannbuches auf großer Fahrt. Die Tochter wurde im Oktober 1967 geboren, zu diesem Zeitpunkt lebten der Antragsteller und die Mutter bereits getrennt, von der Geburt „seiner“ Tochter erfuhr der Antragsteller zunächst nichts. Erst als die Stadt Frankfurt a.M. am 14.5.2013 den Antragssteller auf Übernahme der Begräbniskosten „seiner“ Tochter in Höhe von 1228,00 Euro in Anspruch nahm, erfuhr er von der Existenz einer Tochter. Die Kindesmutter war mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Ehe des Seemannes war am 10.4.1969 geschieden worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Ehefrau erklärt, dass der Seemann sie 1965 verlassen habe, seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover sei es aufgrund der Vorlage des Seemannbuches und des Scheidungsurteils als erwiesen anzusehen, dass der Antragsteller nicht Vater der 2009 verstorbenen Tochter ist und der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben. Aus diesem Grund wird der Antragsteller die Kosten der Beerdigung „seiner“ Tochter nicht tragen müssen. Da ausreichend nachprüfbare Dokumente vorlagen, war eine Exhuminierung der Scheintochter zur Durchführung eines Vaterschaftstests nicht mehr erforderlich.
Amtsgericht Hannover vom 12. Oktober 2014 – 631 F 366/14




