Die nicht zugelassene Wahlliste – und der Abbruch der Betriebsratswahl
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Wahl des Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, der FRA-Vorfeldkontrolle GmbH und der Fraport Ground Services GmbH abzubrechen ist. Die Wahl für ca. 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Frankfurter Flughafens sollte im November 2025 stattfinden.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat damit einen gleichlautenden Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt[1] bestätigt.
Grund für den Abbruch ist der Umstand, dass eine Wahlliste durch den Wahlvorstand nicht zugelassen wurde. Über die notwendige Zulassung dieser Wahlliste war bereits zuvor vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschieden worden.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2025 – 16 TaBVGa 118/25
- ArbG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.10.2025 – 4 BVGa 449/25[↩]




