Die in Afghanistan geschlossene "Handschuh-Ehe"
Eine afghanische „Handschuh-Ehe“ kann in Deutschland wirksam sein. Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuh-Ehe widerspricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht dem ordre public, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt.
In dem hier entschiedenen Fall haben die beiden beteiligten afghanischen Staatsangehörigen im Januar 2022 in Afghanistan die Ehe in Form einer sog. Handschuh-Ehe geschlossen. Bei der Eheschließung war nur die Ehefrau anwesend, nicht aber der Ehemann, der seit 2015 in Deutschland lebte. Seit der Verlobungsfeier 2019 telefonierten die Beteiligten regelmäßig miteinander, insbesondere fanden Videotelefonate statt. Im August 2022 flüchtete die Ehefrau nach Deutschland und traf dort erstmals auf ihren Mann. Beide hielten sich etwa drei Wochen zusammen bei einem Bekannten auf. Aufgrund einer dann erfolgten Selbstmeldung und ihrer eigenen Alterseinschätzung wurde die Ehefrau als unbegleitete minderjährige Jugendliche in Obhut genommen. In der Folgezeit beantragte der Ehemann die Aufhebung der in Afghanistan geschlossen Ehe, hilfsweise die Scheidung. Er behauptet, die Frau habe nur zum Erhalt eines Visums für die Einreise nach Deutschland mit ihm die Ehe geschlossen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen, auf den Hilfsantrag hin jedoch die Ehe der Beteiligten geschieden. Mit seiner Beschwerde begehrt der Ehemann weiterhin die Aufhebung der Ehe. Diese Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg; der zuständige Familiensenat bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts, dass kein Aufhebungsgrund für die in Afghanistan geschlossene sog. Handschuhehe vorliege:
Der Anerkennung der in Afghanistan unstreitig als Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland stehe der deutsche ordre public nicht entgegen, so das Oberlandesgericht. Da keiner der Ehepartner geltend mache, dass die Eheschließung nicht dem Willen der Eheleute entsprochen habe, fehle es an Anhaltspunkten, der Stellvertreterehe aus diesem Grund die Wirksamkeit zu versagen.
Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bestünden auch keine vernünftigen Zweifel an der Volljährigkeit der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die eigenen Angaben der Ehefrau zu ihrem angeblichen Geburtsdatum seien hinsichtlich der weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht plausibel und damit nicht nachvollziehbar. Dabei komme dem in Kopie vorliegenden afghanischen Reisepass der Ehefrau eine erhöhte Beweiswirkung zu. Diese sei weder durch die variierenden, widersprüchlichen Erklärungen der Ehefrau noch durch die sog. Tazkira, ein vom Personenstandsregisteramt ausgestelltes Identitätsdokument, in Zweifel gezogen worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Jugendamt zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gehabt habe, die Angaben der Ehefrau anzuzweifeln.
Ein Aufhebungsgrund nach afghanischem Recht liege ebenfalls nicht vor. Dazu zähle u.a. die Nichterfüllung einer Bedingung. Dass das spätere Zusammenleben in Deutschland eine derartige Bedingung gewesen sei, ergebe sich schon nicht aus dem Vortrag des Ehemanns. Über die konkrete Ausgestaltung der Ehe seien unstreitig keine Gespräche geführt worden. Der Ehemann habe zudem ausreichende Erkenntnisquellen gehabt, um eine etwaig andere Motivation der Ehefrau in Erfahrung zu bringen. Zudem sei es gut möglich, dass sich der Wunsch der Ehefrau, allein zu leben, erst im Lauf der allein bewältigten Flucht nach Deutschland gebildet habe. Der Aufhebungsgrund des Betrugs in Form der Täuschung über einen körperlichen oder geistigen Mangel liege ebenfalls nicht vor.
Fehle es an einem Aufhebungsgrund, habe das Amtsgericht die Ehe zu Recht auf den Hilfsantrag hingeschieden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. April 2024 – 6 UF 204/23




