Die genetische Untersuchung des Polizei-Bewerbers

Ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Verfahren wurde bei dem Bewerber eine sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation diagnostiziert. Dabei handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht.

Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Bewerbers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Aachen keinen Bestand. Über die Bewerbung des Bewerbers muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden.

Für das Verwaltungsgericht Aachen ist es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering. In der beim Bewerber vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.

Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zulasten des Bewerbers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10. März 2025 – 1 K 1304/23