Die ehemalige Gemeinde Reinsdorf im Burgenlandkreis
Die Auflösung einer Gemeinde und ihre Eingemeindung in eine Stadt verletzt nicht das kommunale Selbstverwaltungsrecht, wenn keine formellen Fehler bei der Bürgeranhörung im Gesetzgebungsverfahren vorliegen und die Zuordnung sich am Gemeinwohl orientiert und die örtlichen Verhältnisse und strukturellen Besonderheiten angemessen berücksichtigt.
Mit dieser Begründung hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Reinsdorf (Landkreis Burgenlandkreis) zurückgewiesen, die sich gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Eingemeindung in die Stadt Nebra richtete. Die Gemeinde gehörte ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft Unstruttal an, deren übrige Mitgliedsgemeinden, darunter die Stadt Nebra, sich im Rahmen der sog. Freiwilligkeitsphase zur Verbandsgemeinde Unstruttal zusammenschlossen.
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt sieht in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung keine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Beschwerdeführerin. Der Gesetzgeber hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und im Rahmen seines politischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die örtlichen Verhältnisse und strukturellen Besonderheiten angemessen berücksichtigt. Formelle Fehler bei der Bürgeranhörung im Gesetzgebungsverfahren, wie sie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, hat das Landesverfassungsgericht im Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht festgestellt.
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2013 – LVG 36/10




